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   OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 13 ME 37/10   

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https://dejure.org/2010,6175
OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 13 ME 37/10 (https://dejure.org/2010,6175)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.04.2010 - 13 ME 37/10 (https://dejure.org/2010,6175)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. April 2010 - 13 ME 37/10 (https://dejure.org/2010,6175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kirchliches Hausverbot wegen Störung des Gottesdienstes ist innerkirchliche Angelegenheit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 137 Abs. 3 WRV; Art. 4 GG; Art. 140 GG
    Von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen Störung des Gottesdienstes ausgesprochenes und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestütztes Hausverbot als der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kirchliches Hausverbot wegen Störungen des Gottesdienstes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchliches Hausverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen Störung des Gottesdienstes ausgesprochenes und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestütztes Hausverbot als der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegend

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kirche erteilt "Stalkerin" Hausverbot - Kirchenrechtliche Maßnahmen unterliegen nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Pfarrer als Stalking-Opfer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kirche darf wegen Störungen des Gottesdienstes im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Hausverbot erteilen - Erteilung von Hausverbot stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt dar, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2679
  • NVwZ 2010, 6
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 13 ME 37/10
    Sie ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr auch um die institutionelle Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 9.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, NJW 2009, 1195).

    Behauptete Grundrechtsverletzungen durch ein Tätigwerden von Organen der Kirche in eigenen Angelegenheiten - wie hier - können nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte nicht begründen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 9.12.2008 - a.a.O. mit weiteren umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 13 ME 37/10
    Die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich - soweit nicht hierzu eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat vorliegt - danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 >387<; NJW 1965, S. 961).
  • VG Minden, 27.09.2013 - 2 L 595/13

    Keine Überprüfung von innerkirchlichen Angelegenheiten durch die staatlichen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 - 13 ME 37/10 -, juris.

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 -13 ME 37/10-, juris.

  • VG Stuttgart, 16.04.2020 - 3 K 1507/20

    Innerkirchliches Recht; Hausverbot und Betretensverbot religiöser Veranstaltungen

    Nur soweit sie vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den "kirchlichen" Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Religionsgesellschaft mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 - juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.04.2010 - 13 ME 37/10 - juris).

    Dieses Hausverbot gehört zum "geistlichen Selbstbestimmungsbereich" der Religionsgesellschaft und betrifft keinen Bereich, in dem der Staat dieser hoheitliche Gewalt verliehen hat (so im Ergebnis auch VG Braunschweig, Beschluss vom 17.02.2010 - 6 B 342/09 - juris, VG Minden, Beschluss vom 27.09.2013 - 2 L 595/13 - juris; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2010 -13 ME 37/10- juris).

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